ALLGEMEINE POLNISCHE SPEDITIONSBEDINGUNGEN 2002

Allgemeines

§1

1.1. Allgemeine Polnische Speditionsbedingungen (APSB) finden in den Verhältnissen zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber Anwendung.

§2

2.1. Als Spediteur gilt, wer beruflich, gegen Vergütung im eigenen Namen, jedoch aufRechnung des Auftraggebers oder im Namen des Auftraggebers eine Sendung versendet oder sie abnimmt, den ganzen oder teilweisen Prozess der Verlagerung der Sendung veranstaltet oder andere Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bedienung der Sendung und ihrer Verlagerung organisiert.

2.2. Zu anderen in Ziff. 2.1 genannten Dienstleistungen sind solche Handlungen zu zählen wie: Transportberatung, Versicherung, Verlagerung, Lagerung, Packung, Konfektionierung, Vertrieb, logistische und ähnliche Handlungen,

2.2.1. die durch den Spediteur unter Einsatz eigener Anlagen und eigener Mitarbeiter durchgeführt werden;

2.2.2. die durch den Spediteur unter Einsatz fremder Anlagen und Mitarbeiter organisiert werden, soweit er die Haftung eines direkten Ausführers übernahm.

2.3. Im Hinblick auf die von dem Spediteur durchgeführten Aktivitäten finden darüber hinaus allgemeine Bedingungen, die in dem jeweiligen Fachbereich genehmigt wurden, beziehungsweise Bedingungen, die als gültig vorbehalten wurden, Anwendung. Zu diesem Zwecke kann der Spediteur die von Dritten, mit denen der Spediteur ein Vertragsverhältnis zur Ausführung des angenommenen Auftrages angegangen ist, vorbehaltenen Bedingungen als geltende Bedingungen in der beliebigen Zeit erklären.

§3

3.1 Der Spediteur kann selbst die Beförderung realisieren. Zugleich hat er hierbei die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.

3.2 Der Spediteur erwirbt die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, wenn er:

3.2.1. mit dem eigenen Fuhrpark befördert und einen Frachtbrief ausstellt,

3.2.2. als Seefrachtführer oder Operator eines kombinierten Transportes auftritt, indem er ein eigenes Konnossement oder ein FIATA-Konnossement, Negotiable FIATA Multimodal Transport Bill of Loading genannt, ausstellt,

3.2.3. mit dem fremden Fuhrpark befördert, jedoch einen Frachtbrief ausstellt (Vertragsfrachtführer),

3.2.4 den Beförderungsauftrag annimmt.

§4

Als Auftraggeber im Sinne der vorliegenden Bedingungen gilt eine Person / eine Partie, die einen Vertrag mit dem Spediteur abschließt, ihm mit den Aufgaben und Handlungen beauftragt oder in die Rechte dieser Partei eintritt.

§5

Die Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen finden keine Anwendung auf die Spedition von Geldern, Wertpapieren, Unterlagen, Kostbarkeiten und anderen besonders wertvollen Gegenständen.

Angebote

§6

Ein vom Spediteur abgegebenes Angebot umfasst nur diese Handlungen, die in ihm genannt wurden, und gilt nur in der festgesetzten Frist.

6.1 Das Angebot des Spediteurs und die Vereinbarungen hinsichtlich der Sätze und (eigener oder von Dritten erbrachter) Dienstleistungen beziehen sich nur auf Waren, die im Auftrag bestimmt wurden, und setzen gewöhnliche und ungestörte Bedingungen seiner Ausführung voraus.

6.2 Sollte es an anderen Vereinbarungen fehlen, gilt jedes Angebot oder jede Quotierung weiter, wenn es/sie vom Auftraggeber unverzüglich bestätigt wird und nur dann, wenn der Auftrag auf es/sie anknüpft.

6.3 Bei Änderung eines der Angebotsbestandteile, die aus externen Gründen, die vom Spediteur nicht zu vertreten sind, zustande kam, werden die angegebenen beziehungsweise festgesetzten Preise ab dem Zeitpunkt entsprechend zurückberichtigt, an dem diese Änderung zustande kam.

6.4 Wendet der Spediteur je nach der Situation Pauschalsätze an, so versteht es sich, dass, soweit nicht anders vereinbart, diese Sätze alle vom Spediteur während des ungestörten Speditionsprozesses getragenen Kosten enthälten.

Speditionsvertrag

§7

7.1. Mit dem Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur gegen eine Vergütung und im Tätigkeitsbereich seines Unternehmens, eine Sendung zu verschicken oder abzunehmen beziehungsweise andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Beförderung zu erbringen.

7.2. Ein Speditionsvertrag gilt als abgeschlossen zum Zeitpunkt, zu dem der Spediteur den Auftrag bekommen hat, es sei denn, dass der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich über die Verweigerung des Auftrags benachrichtigt.

Speditionsauftrag

§8

8.1 Der Spediteur führt die Handlungen auf Grund des Auftrags durch.

8.2 Der Auftrag bedarf keiner Schriftform zu seiner Wirksamkeit; es empfiehlt sich jedoch, ihn zur Vermeidung von Missverständnissen und Unstimmigkeiten bei seiner Ausführung in einer Schriftform oder in einer ähnlichen Form (Fax, E-Mail) auszustellen beziehungsweise zu bestätigen.

8.2.1 Der Spediteur haftet nicht für die Folgen von Fehlern und Missverständnissen, die sich im Zusammenhang mit dem mündlichen oder telefonischen Auftrag ergaben.

8.2.2 Der Spediteur haftet nicht für die Folgen der zusätzlichen Anweisungen, die vom Auftraggeber anderen am Speditionsprozess Beteiligten direkt gegeben werden.

8.3 Der Auftrag hat alle notwendigen Angaben zur Sendung und zu ihren Merkmalen, Zeichen und Nummer einzelner Stücke (Verpackungen), ihre Anzahl, Gewicht, Größe, Kubatur zu enthalten und den Umfang der im Auftrag gegebenen Dienstleistung sowie alle anderen notwendigen Angaben und Unterlagen zur richtigen Ausführung des Auftrages zu bestimmen.

8.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen vollständigen und ordnungsgemäßen Auftrag zu geben. Der Auftraggeber wird mit Konsequenzen gegenüber dem Spediteur und Dritten infolge der Angabe ungenauer, unvollständiger und nicht richtiger Angaben im Auftrag, wobei sich dies auch auf die Angaben in den Unterlagen, der Korrespondenz und auf die Angaben auf der Sendung über Menge, Gewicht, Größe und Eigenschaften sowie auf die fehlerhafte Verpackung der Sendung etc. bezieht, belastet, auch wenn er die Ungenauigkeit, die Unvollständigkeit beziehungsweise die Unstimmigkeit nicht verschuldet hat.

8.5 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, jedoch befugt, zu prüfen, ob die ihm im Auftrag vorgelegten Angaben richtig und erschöpfend sind.

8.6 Der Spediteur ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die geleisteten Unterschriften und die Befugnisse der auf den Aufträgen, Benachrichtigungen, Überweisungen, Postanweisungen oder anderen Unterlagen Unterzeichneten echt sind.

8.7 Bei Gefahrgütern hat der Auftraggeber bei der Beauftragung die konkrete Art der Gefahr zu bestimmen und über die notwendigen Sicherungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen. Bei einem Gefahrgut im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter oder anderer Güter, für die besondere Vorschriften im Bereich der Beförderung und Lagerung hinsichtlich des Umgangs mit diesen Gütern gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche Angaben, die zur richtigen Ausführung des Auftrages unentbehrlich sind, und insbesondere die Klassifizierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften über die Gefahrgüter, zu geben.

8.8 Der Spediteur kann Dritte und ihre Subunternehmer mit dem angenommenen Auftrag und/oder den im Zusammenhang mit ihm stehenden Arbeiten beauftragen. In diesem Falle gelten sämtliche in den vorliegenden Allgemeinen Speditionsbedingungen enthaltenen Vorschriften zur Einschränkung der Haftung des Spediteurs auch für die weiteren Spediteure.

Ausführung des Auftrages

§9

9.1 Der Spediteur ist verpflichtet, seine Aktivitäten gemäß angenommenem Auftrag auszuführen. Bei Ergreifung notweniger Maßnahmen, die im Auftrag nicht genannt wurden, richtet sich der Spediteur nach dem Wohl der Waren, der erforderlichen Sorgfalt und den geltenden Rechtsvorschriften.

9.2 Bei im Auftrag fehlenden eindeutigen, ausreichenden und ausführbaren Anweisungen oder besonderen Vereinbarungen hat der Spediteur eine freie Wahl hinsichtlich der Zeit, der Art und Weise der Versendung, der Beförderungsart und der Tarife. Der Spediteur handelt jeweils unter Berücksichtigung des Wohles der Waren, jedoch auf Risiko und Rechnung des Auftraggebers.

9.3 Soweit der Auftraggeber dies nicht vorbehalten hat, kann der Spediteur immer die ihm anvertrauten Waren als Sammelsendung verschicken.

9.4 Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Sendung ohne dazu berechtigenden Unterlagen abzunehmen, und wenn er das auf Wunsch des Auftraggebers macht, ist er berechtigt, ausreichende Garantien gegen dies zu fordern und die Sendung oder die Unterlagen in Erwartung dieser Garantien zurückzuhalten sowie ist er befugt, eine Entschädigung für besondere Kosten daraus in Anspruch zu nehmen.

9.5 Der Spediteur benachrichtigt den Auftraggeber über die Ausführung des Auftrages, über alle Änderungen und Hindernisse, die sie beeinflussen, er teilt ihm und / oder den von ihm genannten Personen mit, dass die Sendung angekommen ist oder aufgegeben wurde, fertigt die im Transport notwendigen Unterlagen an und ergreift solche Handlungen gegenüber Dritten, die zur termingemäßen Erlangung dieser Unterlagen notwendig sind.

9.6 Ist der Spediteur zur Versendung der Unterlagen mit Rückschein verpflichtet, so wird der Spediteur mit Erlangung der Aufgabenbescheinigung von der Haftung für die Nichtzustellung oder Verspätung in der Zustellung der Unterlagen freigestellt. Ohne schriftlichen Auftrag ist der Spediteur nicht verpflichtet, die verschickten Unterlagen zu versichern.

9.7 Bei der Abnahme der Sendung ist der Spediteur oder eine von ihm befugte Person verpflichtet, zu prüfen, ob die Sendung in einem unverletzten Zustand, mangelfrei, unbeschädigt und in Übereinstimmung mit den Begleitunterlagen (Konnossement, Frachtbrief etc.) zugeliefert wurde.

9.8 Wird die Sendung in einem Fremdlager eingelagert, so prüft der Lagerhalter den Zustand und die Übereinstimmung mit der Beförderungsunterlage.

9.9 Sollte eine Beschädigung oder ein Mangel an der Sendung, Fehlen von Plomben und anderen Sicherungen festgestellt werden, sichert der Spediteur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Dritten, die die festgestellten Mängel oder Beschädigungen vertreten, und teilt dies dem Auftraggeber mit.

9.10 Die Bestätigung der Abnahme der Sendung, die durch den Spediteur ausgegeben wurde, lässt vermuten, dass sie durch den Spediteur in einem solchen Zustand angenommen wurde, wie dies in der Bestätigung wiedergegeben wurde.

9.11 Bei Ausführung des Auftrags hinsichtlich der Sendungsausfuhr ist der Spediteur verpflichtet, die mit den Bedingungen des Handelsvertrags festgesetzten und im Auftrag genannten Termine (CLC-Gültigkeit etc.) einzuhalten, es sei denn, dass dies aus den vom Spediteur nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Darüber soll der Spediteur den Auftraggeber im Voraus informieren oder es ihm mitteilen.

Versicherungen

§10

10.1 Der Spediteur schließt eine Cargoversicherung ab, wenn er einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag hinzu bekommen hat. Sollte es schriftlich nicht anders vereinbart werden, ist der Spediteur nicht verpflichtet, eine getrennte Versicherung für jede Sendung zu arrangieren.

10.2 Selbst nur die Angabe des Warenwertes im Auftrag gleicht nicht dem Auftrag an den Spediteur zur Arrangierung der Cargoversicherung.

10.3 Beim Anbieten seiner Cargoversicherung dem Auftraggeber oder beim Abschluss der Cargoversicherung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers hat der Spediteur dem Auftraggeber die Bedingungen der Cargoversicherung zur Verfügung zu stellen.

10.3.1 Der Auftraggeber und alle Personen, in denen Interesse oder auf deren Rechnung der Spediteur handelt, unterordnen sich allen Bedingungen der abgeschlossenen Versicherung, soweit sie ihnen durch den Spediteur zur Verfügung gestellt wurden.

Lagerung

§11

11.1 Der Spediteur schließt Lagerungsverträge im Namen und zu Gunsten des Auftraggebers gestützt auf den erhaltenen Auftrag ab. Der Spediteur ist bei der Einlagerung der ihm anvertrauten Sendungen in eigene Lager oder Fremdlager verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren und ihm den Namen des Lagers und die Lagerungsbedingungen zu geben.

11.2 Der Auftraggeber hat das Recht, sich mit den Lagerungsbedingungen vertraut zu machen. Er hat den Vorbehalt bezüglich der Lagerung der Waren oder der Auswahl des Lagers, soweit vorhanden, unverzüglich zu melden. Macht er das nicht, so verzichtet er dadurch auf alle eventuellen Vorwürfe hinsichtlich der Lagerungsart und der Lagerungsweise auf, soweit die Auswahl des Lagers und die Lagerung unter Bewahrung erforderlicher Sorgfalt durch den Spediteur stattfinden.

11.3 Der Auftraggeber darf keine Manipulationen in Verbindung mit den Waren vornehmen, ohne dass der Spediteur darüber benachrichtigt wird (z.B. die Probeentnahme); folgt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht, kann sich der Spediteur von der Haftung für später festgestellte Schäden entziehen.

11.4 Nimmt der Abnehmer die Sendung im Bestimmungsort nicht ab, oder wird die Sendung währen der Beförderung infolge von Umständen, die der Spediteur nicht vertritt, zurückgehalten, wird die Sendung auf Kosten und auf Risiko des Auftraggebers ins Lager geliefert. Der Spediteur ist verpflichtet, den Auftraggeber in jedem Falle und den Versicherer, soweit er die Waren im Transport versichert hat, über eine unerwartete Lagerung während der Beförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

11.5 Lagert der Spediteur die Sendung vorübergehend in dem einem Dritten gehörenden Lager, gelten in seinen Verhältnissen mit dem Auftraggeber dieselben Grundsätze, die zwischen dem Spediteur und dem Dritten gelten. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Spediteur verpflichtet, ihm die Lagerungsbedingungen zu schicken.

11.6 Können leichtverderbliche Güter verderben, weist der Auftraggeber den Spediteur hinsichtlich des weiteren Umgangs mit den Gütern an.

11.7 Bei begründeten Zweifeln des Spediteurs, ob der Wert der Waren seine Ansprüche sichert, ist er verpflichtet, eine angemessene Frist dem Auftraggeber zu setzen, in der er die Ansprüche des Spediteurs sichern kann. Folgt der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht, ist der Spediteur verpflichtet, den Vertrag fristlos zu kündigen.

Hindernisse in der Ausführung der Speditionshandlungen

§12

Hindernisse, die der Spediteur oder eine andere in seinem Auftrag handelnde Person nicht vertritt (behördliche Anordnungen, Auftritt der Naturgewalt, Streiks etc., die als höhere Gewalt definiert werden) und die die ganze oder teilweise Erfüllung der Pflichten durch den Spediteur unmöglich machen, setzen ihn von der Haftung für eine termingemäße Ausführung des Auftrags für die Dauer dieser Hindernisse frei. Der Spediteur hat den Auftraggeber über das Zustandekommen dieser Hindernisse unverzüglich zu benachrichtigen. Verlängert sich die Dauer dieser Hindernisse übermäßig, kann der Spediteur vom Vertrag zurücktreten, auch wenn er bereits teilweise ausgeführt wurde. Bevor jedoch der Spediteur vom Vertrag zurücktritt, ist er verpflichtet, die Sendung und das Interesse des Auftraggebers in Vereinbarung mit ihm zu sichern. Bei Rücktritt des Spediteurs vom Vertrag aus den vorgenannten Gründen stehen ihm die Rückerstattung der im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags getragenen Ausgaben und ein angemessener Teil der Vergütung für die getroffenen Maßnahmen zu. Bei Bezugnahme auf die höhere Gewalt findet die Auslegung der höheren Gewalt nach der Internationalen Handelskammer in Paris (Rundschreiben ICC 421) Anwendung.

Vergütung für den Spediteur, Rückerstattung von Auslagen

§13

13.1 Dem Spediteur steht die Vergütung vom Auftraggeber gemäß dem abgeschlossenen Vertrag zu.

13.2 Für die im vorher abgeschlossenen Vertrag nicht vorgesehenen Dienstleistungen, die jedoch nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber erbracht wurden, steht dem Spediteur eine angemessene Vergütung und darüber hinaus die Rückerstattung der Auslagen zu.

13.3 Wurde kein Vertrag separat abgeschlossen, ergibt sich die Vergütung für den Spediteur aus dem Tarif des Spediteurs.

§14

Der Spediteur kann die Ausführung des Auftrags von der Leistung einer Vorauszahlung für Auslagen im Zusammenhang mit dieser Ausführung (z.B. Frachten, Hafen- und Zollgebühren etc.) durch den Auftraggeber abhängig machen. Der Spediteur kann auch die Fortsetzung der Auftragsausführung von einer sofortigen Rückerstattung der schon getragenen Ausgaben abhängig machen.

§15

15.1 Die Forderungen des Spediteurs entstehen zum Zeitpunkt der Auftragsausführung, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde. Bei schrittweise getätigten Lieferungen ist der Spediteur berechtigt, die Forderungen teilweise abzurechnen.

15.2 Begleicht der Auftraggeber den geschuldeten Betrag in der Zahlungsfrist nicht, ist der Spediteur berechtigt, den Auftraggeber mit Zinsen zu belasten.

§16

Eine Beschlagnahme, ein Verlust der Sendung infolge der höheren Gewalt, ein Verfall (Konfiszierung) oder andere Akten der Behörden im Bezug auf die Sendung haben keinen Einfluss auf die Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber, soweit sie nicht wegen Fahrlässigkeit des Spediteurs entstanden.

§17

Die Beauftragung des Spediteurs auf Rechnung eines Dritten stellt den Auftraggeber von der Pflicht zur Zahlung der Forderung im Zusammenhang mit der Auftragsausführung nicht frei.

§18

Der Spediteur ist verpflichtet, zu prüfen, ob die Forderungen der vom Auftraggeber bei der Auftragsausführung eingestellten Subdienstleister korrekt berechnet wurden. Bei Feststellung von Unstimmigkeiten ist der Spediteur verpflichtet, eine Mängelrüge unverzüglich abzugeben. Der Auftraggeber hat dem Spediteur seine Ausgaben im Zusammenhang mit der Mängelrüge zurückzuerstatten.

§19

19.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Auftragsausführung, darunter Detention-, Demurrage- und Frachtkosten, die der Spediteur getragen hat und zwar als Folge dessen, dass ihn der Auftraggeber beziehungsweise ein Geschäftspartner des Auftraggebers im Reederkonnossement als Abnehmer der Waren aus dem Konnossement oder einem Luftfrachtbrief genannt hat, dem Spediteur zurückzuerstatten.

19.2 Tritt der Spediteur im Auftrag des Auftraggebers als Verlader oder Abnehmer in der Seebeförderung auf und Ansprüche ihm gegenüber wegen gemeinsamer Havarie oder aus anderen Titeln, die der Verlader oder Abnehmer gesetzmäßig vertritt, geltend gemacht werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Spediteur vor den daraus resultierenden Konsequenzen zu sichern und zu schützen.

19.3 Die in Ziff. 19.2 genannte Pflicht gilt auch, wenn der Spediteur im Auftrag des Auftraggebers als Verlader oder Abnehmer in der Luftbeförderung genannt wurde und Ansprüche ihm gegenüber aus Titeln geltend gemacht werden, die für die Luftbeförderung zutreffend sind.

§20

20.1 Gegen Ansprüche des Spediteurs aus dem Speditionsvertrag, aus dem Beförderungsvertrag und die damit verbundenen außervertraglichen Ansprüche ist Aufrechnung oder Beibehaltung lediglich fälliger Gegenforderungen zugelassen.

20.2 Legt der Spediteur eigene Finanzmittel während der Auftragsausführung aus, hat er Anspruch auf eine besondere Provision (Auslageprovision) vom ausgelegten Betrag. Die Höhe der Provision wird mit dem Tarif oder dem Vertrag mit dem Kunden bestimmt.

Haftung des Spediteurs

§21

Die Haftung des Spediteurs hängt vom Geltungsbereich des abgeschlossenen Vertrages ab.

§22

22.1 Der Spediteur haftet für einen Schaden, der aus der Nichtausführung beziehungsweise einer schlechten Ausführung der Speditionshandlungen, die sich aus dem Speditionsvertrag ergeben, entstand, es sei denn, dass er nachweist, dass er dem Schaden trotz erforderlicher Sorgfalt nicht entgegenwirken konnte.

22.2 Der Spediteur haftet für Frachtführer und weitere Spediteure, die er bei der Auftragsausführung einsetzt, es sei denn, dass er der Auswahl nicht verschuldet.

22.3 Der Spediteur ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die dem Auftraggeber zu ermöglichen haben, seine Ansprüche gegen am Auftragsausführung Beteiligte geltend zu machen, obwohl er für ihre Handlung beziehungsweise Unterlassung nicht haftet. Auf Grund einer Abtretung macht der Spediteur diese Ansprüche auf Risiko und Rechnung des Auftraggebers geltend.

§23

23.1 Der Spediteur als Frachtführer hat Rechte und Pflichten, die in den Rechtsvorschriften hinsichtlich einer bestimmten Beförderungs- beziehungsweise Dienstleistungsart sowie mit zusätzlichen vertraglich vereinbarten Bedingungen oder bei mangelnden vertraglich vereinbarten Bedingungen – mit allgemein anerkannten, bei der gegebenen Beförderungsbeziehungsweise Dienstleistungsart eingesetzten Bedingungen – bestimmt werden.

23.2 Als Operator des kombinierten Transportes haftet der Spediteur gemäß Bedingungen des Konnossements, das sich auf diese Beförderungsart bezieht.

Haftungseinschränkungen und –ausschlüsse des Spediteurs

§24

24.1 Der Spediteur haftet nicht für:

24.1.1 wertvolle Sendungen und Gefahrgüter, soweit sie vom ihm in dem abgeschlossenen Vertrag nicht erklärt und akzeptiert wurden;

24.1.2 einen Schaden infolge des Verzugs der Sendungslieferung, es sei denn, dass er sich verpflichtet hat, diese in einer bestimmten Frist zuzuliefern;

24.1.3 einen mittelbaren Schaden und seine Folgen, z.B. Gewinnverlust, Marktverlust etc.;

24.1.4 die Gewichtsminderung von Massengütern, die aus ihren Beschaffenheiten resultiert, die die mit den für diese Art der Waren einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmten Grenzen, und bei Fehlern an solchen Vorschriften – die gewöhnlich angenommenen Grenzen, nicht überschreitet.

§25

25.1 Die vom Spediteur ausgezahlte Entschädigung, die dem Berechtigten aus dem abgeschlossenen Speditionsvertrag zusteht, ist auf einen gewöhnlichen Wert der Waren eingeschränkt, der auf der Handelsrechnung genannt wurde, und beim Fehlen der Rechnung – der Reihe nach – nach dem Börsen-, Marktpreis oder gestützt auf den normalen Wert der Sache derselben Art und Qualität bestimmt wird. In keinem Fall jedoch darf die vom Spediteur ausgezahlte Entschädigung den Betrag von 2 SDR für 1 Kilogramm des Bruttogewichts der fehlenden oder beschädigten Sendung, und insgesamt den Betrag von 50.000 SDR für das jeweilige Ereignis, nicht übersteigen, es sei denn, dass von der Person, für die der Spediteur haftet, eine höhere Entschädigung in einem höheren Betrag gewonnen wird.

25.2 Der aktuelle SDR-Wert wird auf Grund des Kurses festgelegt, der von der Polnischen Nationalbank am Tag des Schadensentstehens notiert und veröffentlicht wird.

25.3 Die Limits der Haftung und der Höhe der vom Spediteur als Frachtführer geschuldeten Entschädigung werden auf Grund der für die gegebene Transportart einschlägigen Vorschriften bestimmt.

Reklamationen

§26

Zur Reklamation an den Spediteur wegen im Auftrag gegebenen Speditionsdienstleistungen ist der Auftraggeber befugt.

§27

27.1 Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Spediteur ist dem Spediteur schriftlich innerhalb von 6 Tagen ab dem Tag, an dem der Kunde über den entstandenen Schaden erfuhr oder zu erfahren hatte, erhoben. Der Spediteur ist verpflichtet, die Antwort auf die Reklamation spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Erhalt zu geben. In besonderen Fällen wird diese Frist entsprechend verlängert, und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reklamation ist der Spediteur verpflichtet, den Erhalt der Reklamation zu bestätigen und Erläuterungen zur Art und zum Termin der Reklamationsbearbeitung zu geben.

27.2 Der Reklamationsanmeldung sollen die Unterlagen angelegt werden, die den Zustand der Sendung und die Umstände der Schadensentstehung / der Mängel festlegen.

27.3 Zum Nachweisen, dass die Sendung während der Beförderung mit einem bestimmten Beförderungsmittel beschädigt wurde, ist derjenige verpflichtet, der so meint. Ist der Ort der Schadensentstehung nicht bekannt, hat der Spediteur auf Aufforderung des Auftraggebers oder des Abnehmers der Sendung den Verlauf des Transportes samt Aussonderung der Orten, an denen die Sendung von einem Transportmittel in ein anderes Transportmittel übergeben wird, nachzuweisen.

Das Pfand- und Zurückhaltungsrecht

§28

28.1 Zur Sicherung der Eintreibbarkeit der überfälligen (laufenden und zurückliegenden) Forderungen vom Kunden ist der Spediteur berechtigt, die Sendung und/oder die Unterlagen des Kunden zurückzuhalten, bis diese Forderungen gezahlt werden.

28.2 Dem Spediteur steht auch das Pfandrecht auf die Sendung, die Unterlagen und die Zahlungsmittel, die aus irgendwelchem Grunde oder zu irgendwelchem Zweck in seiner Verfügung bleiben oder stehen, bei bestehenden oder möglichen Ansprüchen des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber und/oder des Eigentümers oder einer anderen Person, die ihrer Herausgabe fordert, zu.

28.2.1 Der Spediteur kann auch die ihm in Ziff. 28.2 eingeräumten Rechte bezüglich der ihm vom Auftraggeber für vorherige Aufträge zustehenden Beträge durchsetzen.

28.3 Soll die Sendung nach Auftrag des Kunden einem Dritten zur Verfügung gestellt oder dem Dritten überwiesen werden, kann der Spediteur das Pfandrecht auch in Anspruch nehmen.

28.4 Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Pfand der Sendung und/oder der Unterlagen belasten die Waren.

Verjährung

§29

29.1 Der Anspruch aus dem Speditionsvertrag verjährt nach einem Jahr.

29.2 Die Verjährungsfrist fängt an zu laufen:

29.2.1 ab dem Tag der Zustellung der Sendung bei Ansprüchen aus der Beschädigung oder Mängeln an der Sendung;

29.2.2 ab dem Tag, an dem die Sendung zugestellt werden sollte, bei einem vollkommenen Verlust der Sendung oder ihrer verspäteten Zustellung;

29.2.3 ab dem Tag der Auftragsausführung in allen anderen Fällen.

§ 30

Gewinnt der Spediteur im Sinne des § 3 den Frachtführerstatus, verjähren die Ansprüche aus der Fracht nach inländischen und internationalen Rechtsvorschriften, die diese Frage regeln.

Entscheidung über die Streitsachen und das zuständige Recht

§31

Die Parteien können sich verabreden, dass die Streitigkeiten aus den Speditionsverträgen, auf die die vorliegenden Speditionsbedingungen Anwendung finden, durch das Schiedsgericht bei der Polnischen Speditions- und Logistikkammer in Gdingen entschieden werden.

§32

Fehlt es an einem anderen Vertrag der Parteien, werden die Streitigkeiten aus den Speditionsverträgen, auf die die vorliegenden Speditionsbedingungen Anwendung finden,:

32.1 von zuständigen polnischen Gerichten gemäß in diesem Bereich geltenden allgemeinen Vorschriften entschieden, wenn beide Parteien den Sitz (Wohnort) in Polen haben.

32.2 Hat eine der Parteien den Sitz beziehungsweise den Wohnort im Ausland, wird der Gerichtsstand durch einen Vertrag zwischen den Parteien, und bei seinem Mangel die einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt.

§33

Besteht keine getrennte Vereinbarung zwischen den Parteien, so gilt das polnische Recht.